Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 276a

§ 276a – Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit

(1) Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. (1a) Für Beschäftigte, die nach § 230 Absatz 9 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind, gilt § 172 entsprechend. (2) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 8 und Absatz 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

Kurz erklärt

  • Arbeitgeber zahlen für geringfügig Beschäftigte, die versicherungsfrei sind, einen Beitrag von 15 % des Arbeitsentgelts.
  • Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten beträgt der Arbeitgeberbeitrag nur 5 % des Arbeitsentgelts.
  • Der Beitrag bezieht sich auf das Arbeitsentgelt, das fällig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
  • Beschäftigte, die eine Vollrente wegen Alters beziehen und versicherungsfrei sind, unterliegen bestimmten Regelungen.
  • Die Vorschriften für den Arbeitgeberbeitrag und Bußgelder gelten entsprechend den Bestimmungen des Vierten Buches.